Montagebedingungen der Geruplex
§ 1 – Allgemeines
Die nachstehenden Montagebedingungen gelten im Geschäft mit Kaufleuten und
Nichtkaufleuten für Werkleistungen, die nicht innerhalb unserer Geschäftsräume
erbracht werden (Montagen). Sie ergänzen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
§ 2 – Leistungen, Vergütung
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Bestandteil des Vertrages sind die Leistungsbeschreibung, besondere
Vertragsbedingungen und technische Vorschriften. Die Leistungen werden zu
Festpreisen nach Aufmaß oder nach Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes
vereinbart ist, werden die Montagen nach Aufwand berechnet. Nach Aufwand wird
die geleistete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Verrechnungssätze
des Auftragnehmers abgerechnet. Es werden weiterhin die Aufwendungen für Auslösungen
und Auslagen einmalige An- und Abreise des Montagepersonals, zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, berechnet. Das eingesetzte Material wird zu den
jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Für die
Bereitstellung von Arbeitsbühnen über 4m, Spezialwerkzeug, Meß- und Prüfgeräten
gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers. Verlangt
der Auftraggeber Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen, die tarifliche
Zuschläge erfordern, so werden neben den Verrechnungssätzen die hierauf
anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen
Prozentsätze berechnet. Kann das Montagepersonal infolge Verkürzung der
Arbeitszeit beim Auftraggeber oder aus sonstigen Gründen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die tariflich festgelegte Arbeitszeit
nicht erreichen, so kann die Zeit des Ausfalls zu den jeweils gültigen
Verrechnungssätzen berechnet werden. Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom
Auftraggeber mindestens wöchentlich zu bescheinigen, Diese
Arbeitszeitbescheinigungen werden den Abrechnungen zugrunde gelegt. Werden
diese Bescheinigungen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig erteilt, so werden
den Abrechnungen die Aufzeichnungen des Auftragnehmers zugrunde gelegt. Die Berechnung nach Aufmaß
erfolgt zu den für die Aufmaßeinheiten festgelegten Preisen, werden durch Änderung
des Bauentwurfes oder anderer Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen
eines Preises geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Entsprechendes gilt bei einem
vereinbarten Pauschalpreis, Allen Preisen liegt die tarifliche Arbeitszeit des
Auftragnehmers zugrunde. Muss der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von
den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen oder
Mehraufwendungen erfordern, so hat der Auftraggeber sie zu vergüten, wenn er
von dem Auftragnehmer vor Ausführung der Leistungen über die Veränderung
der Arbeitsbedingungen unterrichtet wurde. Führt der Auftragnehmer Arbeiten
auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Pauschalpreis nicht enthalten
sind, werden diese Leistungen nach Aufwand berechnet. Der Auftraggeber wird
auf Wunsch des Auftragnehmers auch bei der Berechnung nach Aufmaß oder einem
vereinbarten Pauschalpreis die geleistete Arbeitszeit nach bestem Wissen,
jedoch unverbindlich, wöchentlich bescheinigen.
§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung nötigen Unterlagen dem
Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben,
Insbesondere hat er alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben zu machen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß die
Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können,
Insbesondere hat er für die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle zu
sorgen, so daß sich hieraus keine Verzögerungen während der Montage
ergeben, sofern ihm die Beistellung einzelner Teile obliegt, hat er diese
rechtzeitig an der MontagesteIle anzuliefern. Die Baustellenzufahrt muss sich
in brauchbarem und die MontagesteIle im montagebereiten, fremdmaterialfreien,
den gültigen Arbeitsicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand befinden.
Ab einer Arbeitshöhe von 4 m werden unfallsichere Rüstungen vom Auftraggeber
gestellt. Der Auftraggeber hat dem Montageleiter alle zusätzlich zu den
Vorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik zu
beachtenden Unfallvorschriften bekannt zu geben, Er hat die ihm öffentlich-rechtlich
oder vertraglich auferlegten Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu
treffen. Der Auftraggeber stellt Betriebskraft und Wasser einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine
Beleuchtung zur Verfügung. Zur Lagerung von Material, Werkzeugen, Maschinen
usw. sind genügend große, trockene und verschließbare Räume und für das
Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den
Umständen angemessene sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen, Der
Auftraggeber hat im übrigen zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und
des Montagepersonals auf der Baustelle alle Maßnahmen zu treffen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, auf Wunsch bei der Beschaffung von angemessenem Wohnraum in der
Nähe der MontagesteIle behilflich zu sein, Bleiben die Bemühungen von
Auftraggeber und Auftragnehmer ohne Erfolg, so trägt der Auftraggeber die
notwendigen Mehrkosten. Unterlässt der Auftraggeber auch nach zweimaliger
Anmahnung mit Fristsetzung eine ihm obliegende Handlung, so gerät er in
Annahmeverzug, wenn dadurch dem Auftragnehmer die Erfüllung der Leistung unmöglich
wird, Der Auftragnehmer kann den Vertrag schriftlich kündigen, wenn er zuvor
erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten
werde, Die bereits erbrachten Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß
abzurechnen, Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 624 BGB, Etwaige weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben davon unberührt.
§ 4 – Fristen, Unterbrechung
Die Ausführung der Leistungen hat in den mit Vertragsabschluß vereinbarten
Fristen zu erfolgen, In einem Bauleitungsplan enthaltene Einzelfristen geigen
nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart
ist. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die fristgerechte
Erbringung der Leistung dem Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu
vertreten hat, unmöglich wird, Als solcher Umstand gilt insbesondere höhere
Gewalt, Streik, sowie eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem für ihn
arbeitenden Betrieb. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der
Behinderung unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Wiederaufnahme
der Arbeiten. Wird die Montage für voraussichtlich mehr als sechs Wochen
unterbrochen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die
ausgeführten Leistungen nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen, Bei
Festpreisen ist ein dem Grad der Fertigstellung entsprechender Anteil zu
berechnen.
§ 5 – Unmöglichkeit der Leistung
Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so hat der Auftragnehmer dies
unverzüglich mit Angabe von Gründen dem Auftraggeber mitzuteilen, Hat der
Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, hat er
Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Die erbrachten
Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen, Darüber hinaus sind
die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den
nicht ausgeführten Teilen der Gesamtleistung enthalten sind.
§ 6 – Abnahme
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung, auch vor Ablauf der
vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so hat sie der
Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, Besonders abzunehmen sind auf
Verlangen In sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung
der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Wegen wesentlicher Mängel kann
die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Hat der Auftraggeber die
Leistung oder einen Tell der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die
Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ohne Angabe
gewichtiger Gründe die Abnahme verweigert oder sich ihr trotz einmaliger
Anmahnung entzieht.
§ 7 – Gefahrenübergang
Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
der Beginn der Montage um mehr als 14 Tage oder wird die Montage um mehr als
14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten
Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw., der
Unterbrechung auf den Auftraggeber über. Wird die Erstellung der Leistung unmöglich,
so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der bereits erbrachten Leistung
mit der Anzeige auf den Auftraggeber über, soweit der Auftragnehmer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor
der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 4.
Bei vollständig erbrachten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder
eine gemäß § 5 die Abnahme ersetzende Handlung auf den Auftraggeber über.
§ 8 – Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der
Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten
Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ist ein Mangel zurückzuführen
auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die
von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der
Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Die Gewährleistungsfrist
beträgt für Bauarbeiten im Sinne der VOB/C 2 Jahre, für elektrische und
mechanische Teile 1 Jahr sowie für Leuchtmittel 6 Monate, Die Frist beginnt
mit der Abnahme der gesamten Leistung, Für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme, Die Mängelhaftung bezieht sich
nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Unsere Haftung und die unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
beschränkt sich - gleich aus welchem Rechtsgrund - für dem Auftraggeber
schuldhaft zugefügte Schäden bis zu den Grenzen, innerhalb derer unsere
Versicherungsgesellschaft Deckung gewährt. Für Ansprüche wegen Folge und Vermögensschäden wie z. B. Produktionsausfall, Kapitalkosten, Kosten für
Ersatzbeschaffung von Energie sowie entgangenem Gewinn haften wir nicht.
§ 9 – Zahlungen
Abschlagzahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen sowie der darauf entfallenden
Mehrwertsteuer zu zahlen, Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, Als Leistungen gelten auch die für die geforderte Leistung
eigens angelieferten Stoffe und Baustelle, wenn dem Auftraggeber nach seiner
Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit
gegeben wird, Abschlagzahlungen sind sofort nach Zugang der Aufstellung zu
leisten. Leistet der Auftraggeber trotz zweimaliger Anmahnung seine fällige
Abschlagzahlung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die bisher erbrachten Leistungen entsprechend den Bestimmungen über den
Annahmeverzug (§ 3) abzurechnen. Schlußzahlungen sind innerhalb von 14 Tagen
nach Vorlage der Schlußrechnung netto zu leisten. Verzögert sich die Prüfung
der Schlußrechnung, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagzahlung
sofort zu zahlen. Als Schlußzahlung gekennzeichnete Zahlungen werden nur
unter Vorbehalt einer späteren Prüfung angenommen.
§ 10 – Sonstiges
Zahlungen des Auftraggebers an das Montagepersonal haben gegenüber dem
Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung. Ausnahmefälle bedürfen
besonderer Vereinbarung. Gegenseitige Materialbezüge auf der Bausteile sowie
Dienst- und Arbeitsleistungen sind durch Quittungen zu belegen, die vom Montageleiter bzw. vom Auftraggeber oder dessen
Beauftragten zu unterschreiben sind. Bei der Gestellung von Montagepersonal für
Arbeiten, die unter der Aufsicht und nach Anweisung des Auftraggebers
erfolgen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er grob fahrlässig das
Montagepersonal nicht entsprechend den vorher bekanntgegebenen Anforderungen
des Auftraggebers ausgewählt oder entsandt hat. Für Arbeiten auf Verlangen des
Auftraggebers in Erweiterung, Abänderung oder außerhalb des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und
Haftung, sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden
sind. Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers, gegen die wichtige Bedenken
bestehen, kann der Auftragnehmer ablehnen.
§ 11 – Nichtigkeit
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser „Allgemeinen
Montagebedingungen" wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
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